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§ 1 - Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung (BrKrFrühErkV)
V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2660 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 59
Geltung ab 31.12.2018; FNA: 751-24-6 Kernenergie
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Geltung ab 31.12.2018; FNA: 751-24-6 Kernenergie
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§ 1 Zulässigkeit von Untersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs
(1) Röntgenuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs sind zulässig bei Frauen,
- 1.
- die das 50., aber noch nicht das 76. Lebensjahr vollendet haben und
- 2.
- bei denen die letzte Röntgenuntersuchung der Brust
- a)
- im Rahmen der Früherkennung mindestens 22 Monate zurückliegt und
- b)
- außerhalb der Früherkennung mindestens zwölf Monate zurückliegt.
(2) Darüber hinaus sind Röntgenuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs nur zulässig, wenn die Einhaltung aller Anforderungen nach den §§ 2 bis 8 gewährleistet ist.
(3) Die Anforderungen an die Zulässigkeit nach Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die Früherkennung nach einem Programm zur Früherkennung von Brustkrebs gemäß den §§ 25, 25a und 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Juni 2009 (BAnz. Nr. 148a vom 2. Oktober 2009), die zuletzt am 18. Juni 2020 geändert worden ist (BAnz AT 27.08.2020 B3), in der jeweils geltenden Fassung erfolgt.
(4) Die rechtfertigende Indikation für die Anwendung von Röntgenstrahlung in einem Programm nach Absatz 3 gilt als gestellt, wenn die Einschlusskriterien nach Absatz 1 erfüllt sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung V. v. 21. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 59 m.W.v. 28. Februar 2024
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Frühere Fassungen von § 1 BrKrFrühErkV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.02.2024 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung vom 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 59 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 BrKrFrühErkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BrKrFrühErkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BrKrFrühErkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BrKrFrühErkV Anforderungen an die Durchführung der Röntgenuntersuchung
... sorgen, dass vor Erstellung der Röntgenaufnahmen 1. die Einschlusskriterien nach § 1 Absatz 1 im Rahmen der rechtfertigenden Indikation nach § 83 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung
V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 59
Artikel 1 1. BrKrFrühErkVÄndV
... vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2660) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „70." durch die Angabe „76." ersetzt. 2. § 1 ... Nummer 1 wird die Angabe „70." durch die Angabe „76." ersetzt. 2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „§§ 25a und 92" wird ...
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