Start
>
Inhalt BtOG
>
§ 1
Änderungsalarm
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 1 - Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Artikel 9 G. v. 04.05.2021
BGBl. I S. 882
, 917 (
Nr. 21
); zuletzt geändert durch
Artikel 2
G. v. 20.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 391
Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe
Artikel 16
; FNA: 404-33
Nebengesetze zum Familienrecht
5 weitere Fassungen
|
Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 26 Vorschriften zitiert
Abschnitt 1 Betreuungsbehörde
Titel 1 Allgemeine Vorschriften
→
§ 2
§ 1 Sachliche Zuständigkeit und Durchführung überörtlicher Aufgaben
(1)
1
Welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten sachlich zuständig ist, bestimmt sich nach Landesrecht.
2
Diese Behörde ist auch in Unterbringungssachen nach
§ 312 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
zuständig.
(2) Zur Durchführung überörtlicher Aufgaben oder zur Erfüllung einzelner Aufgaben der örtlichen Behörde nach Absatz 1 können nach Landesrecht weitere Behörden vorgesehen werden.
Inhaltsverzeichnis
→
§ 2
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in BtOG
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Anzeige
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/1_BtOG.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed