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§ 1 - Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG)

G. v. 11.07.2022 BGBl. I S. 1078 (Nr. 25)
Geltung ab 19.07.2022; FNA: 703-13 Kartellrecht
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§ 1 Zweck



(1) Dieses Gesetz dient dem zeitnahen Erreichen eines breiten, modernen und innovationsorientierten Fähigkeitsspektrums der Bundeswehr und damit der Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit.

(2) 1Mit den Vorschriften dieses Gesetzes soll die Durchführung von Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die diesem Zweck dienen, beschleunigt werden. 2Zudem sollen Sicherheitsinteressen im Vergabeverfahren vereinfacht berücksichtigt werden können.



 

Zitierungen von § 1 BwBBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BwBBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwBBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BwBBG Beschleunigte Vergabeverfahren
... aller maßgeblichen Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des Zweckes im Sinne des § 1 , der besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen sowie der unmittelbaren Stärkung der ...
§ 5 BwBBG Beschleunigte Verfahren vor der Vergabekammer
... Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat die Vergabekammer auch den Zweck nach § 1 , die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen sowie die unmittelbare Stärkung der ... über die vorzeitige Gestattung des Zuschlags ist auch der Zweck des § 1 zu berücksichtigen. Die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen ... Satz 6 und 7 und Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist auch der Zweck des § 1 zu berücksichtigen. Die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen ...
§ 6 BwBBG Beschleunigte sofortige Beschwerde
... 173 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist auch der Zweck des § 1 zu berücksichtigen. Die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen ... 176 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist auch der Zweck des § 1 zu berücksichtigen. Die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen ...