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Artikel 1 - Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Geltung ab 09.08.2019, abweichend siehe Artikel 34
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Geltung ab 09.08.2019, abweichend siehe Artikel 34
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Artikel 1 Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. August 2019 EinsatzWVG § 4, § 9, § 12, § 20a (neu), § 5, § 10, § 18
Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2012 (BGBl. I S. 2070), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Vor Abschnitt 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:
„Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmung
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Berufliche Qualifizierung
§ 4 Schutzzeit
§ 5 Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen
Abschnitt 2 Regelungen für Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und frühere Soldaten
§ 6 Wehrdienstverhältnis besonderer Art
§ 7 Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat
§ 8 Weiterverwendung als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
§ 9 Versorgung der Soldatinnen und Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
Abschnitt 3 Regelungen für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie für frühere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter
§ 10 Verlängerung des Dienstverhältnisses, erneute Berufung
§ 11 Weiterverwendung nach der Schutzzeit
Abschnitt 4 Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie frühere Arbeitnehmerinnen und frühere Arbeitnehmer
§ 12 Verlängerung von Arbeitsverhältnissen, erneute Einstellung
§ 13 Ausgleichsbetrag während der Schutzzeit
§ 14 Weiterbeschäftigung einsatzgeschädigter Arbeitnehmerinnen und einsatzgeschädigter Arbeitnehmer nach der Schutzzeit
§ 15 Befristete Arbeitsverhältnisse
Abschnitt 5 Regelungen für Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks
§ 16 Beschäftigungsanspruch für einsatzgeschädigte Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks
§ 17 Erstattungsanspruch
§ 18 Entschädigung
Abschnitt 6 Besondere Personengruppen
§ 19 Vorübergehend im Auswärtigen Dienst verwendete Beschäftigte des Bundes
§ 20 Zum Bund abgeordnete Beschäftigte
§ 20a Bezugspersonen
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 21 Umzüge aus gesundheitlichen Gründen
§ 22 Übergangsregelung
§ 23 Zuständiger Geschäftsbereich". - 2.
- Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Schutzzeit beginnt mit der Feststellung des Einsatzunfalls." - 3.
- § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" die Wörter „in der bis einschließlich 25. Juli 2012 geltenden Fassung" eingefügt.
- b)
- In Nummer 4 werden die Wörter „§ 5 Absatz 6 bis 10" durch die Wörter „§ 5 Absatz 6 bis 9" ersetzt und werden nach den Wörtern „§ 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" die Wörter „in der bis einschließlich 25. Juli 2012 geltenden Fassung" eingefügt.
- 4.
- In § 12 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im Sinne des § 4 Absatz 1" durch die Wörter „nach § 4 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
- 5.
- Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
„§ 20a Bezugspersonen(1) Bezugspersonen, deren Einbeziehung in die Therapie Einsatzgeschädigter medizinisch indiziert ist, haben Anspruch auf Erstattung folgender Aufwendungen, soweit diese notwendig waren:- 1.
- Fahrtkosten für die Hin- und Rückreise in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 des Bundesreisekostengesetzes,
- 2.
- Unterbringungskosten einschließlich Kurtaxe,
- 3.
- Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe der Pauschbeträge nach § 9 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes und
- 4.
- Aufwendungen für Kinderbetreuung.
- 1.
- Verwandte ersten Grades,
- 2.
- die Ehegattin oder der Ehegatte,
- 3.
- die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,
- 4.
- die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte, sofern sie oder er mit dem oder der Einsatzgeschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebt.
(2) Bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen werden die Aufwendungen für eine Bezugsperson für bis zu drei Maßnahmen von jeweils höchstens dreiwöchiger Dauer erstattet." - 6.
- In § 5 Absatz 1 Satz 1, § 10 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 und § 18 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 4 Absatz 1" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 1 BwEinsatzBerStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BwEinsatzBerStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BwEinsatzBerStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 61 11. ZustAnpV Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2012 (BGBl. I S. 2070), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147 ) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter ...
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