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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.02.2023 aufgehoben

§ 1 - SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)

V. v. 26.09.2022 BAnz AT 28.09.2022 V1; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 26.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 26
Geltung ab 01.10.2022 bis 02.02.2023; FNA: 805-3-20 Arbeitsschutz
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§ 1 Ziel und Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung dient dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

(2) Abweichende und weitergehende Vorschriften des Bundes und der Länder zum Infektionsschutz, insbesondere im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern, sowie die Arbeitsschutzverordnungen gemäß § 18 Absatz 1 und 2 des Arbeitsschutzgesetzes, insbesondere Regelungen der Biostoffverordnung, bleiben unberührt.

(3) 1Bei der Umsetzung der Anforderungen dieser Verordnung ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu berücksichtigen. 2Zur weiteren Orientierung über geeignete Maßnahmen können insbesondere Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger herangezogen werden.