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§ 1 - Coronavirus-Schutzverordnung (CoronaSchV)

V. v. 29.01.2021 BAnz AT 29.01.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.04.2021 BAnz AT 28.04.2021 V1
Geltung ab 30.01.2021; FNA: 2126-13-23 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 1 Beförderungsverbot



(1) Beförderer, die im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr Personen aus einem Risikogebiet befördern, für das durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wurde, weil in diesem Risikogebiet bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind (Virusvarianten-Gebiet nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung), sind verpflichtet, Beförderungen aus diesen Gebieten in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen.

(2) Das Beförderungsverbot gilt nicht für

1.
die Beförderung von Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland,

2.
die Beförderung von Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland lediglich in einem Transitbereich eines Verkehrsflughafens umsteigen,

3.
reine Post-, Fracht- oder Leertransporte,

4.
die Rückführung von Luftfahrzeugen, Schiffen und Crews,

5.
Transporte mit Personal im Interesse der öffentlichen Gesundheit, Ambulanzflüge und Flüge zum Transport von Transplantationsorganen sowie notwendiges Begleitpersonal,

6.
Beförderungen aus dringenden humanitären Gründen,

7.
Beförderungen im Auftrag der EURATOM-Sicherheitsüberwachung, der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen, oder Beförderungen von Mitgliedern einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung, deren Ernennung und Ankunft dem Auswärtigen Amt notifiziert worden ist.

(3) 1Geplante Beförderungen nach Absatz 2 Nummer 1 sind dem Bundespolizeipräsidium durch den Beförderer mindestens drei Tage vor der geplanten Einreise in der Bundesrepublik Deutschland anzuzeigen. 2Dies gilt nicht für Beförderungen im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs.

(4) Im Übrigen bleiben in den Fällen des Absatzes 2 die Bestimmungen der Coronavirus-Einreiseverordnung unberührt.



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Frühere Fassungen von § 1 CoronaSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.03.2021Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzverordnung
vom 17.03.2021 BAnz AT 17.03.2021 V1
aktuell vorher 03.03.2021Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzverordnung
vom 03.03.2021 BAnz AT 03.03.2021 V1
aktuellvor 03.03.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 CoronaSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 CoronaSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CoronaSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 CoronaSchV Ordnungswidrigkeiten
... Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 eine Beförderung nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzverordnung
V. v. 17.03.2021 BAnz AT 17.03.2021 V1
Artikel 1 3. CoronaSchVÄndV
... (BAnz AT 03.03.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Nummer 7 werden nach den Wörtern „im Auftrag" die Wörter „der ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzverordnung
V. v. 03.03.2021 BAnz AT 03.03.2021 V1
Artikel 1 2. CoronaSchVÄndV
... (BAnz AT 17.02.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Nummer 7 wird nach dem Wort „Organisationen" ein Komma und werden die Wörter „oder ...