Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.11.2024

§ 1 - Datenanalyse-Fortbildungsprüfungsverordnung (DAFPrV)

Artikel 1 V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 296, S. 2
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-84 Berufliche Bildung
|

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses



(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Ergänzung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der ersten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.

(2) Die Prüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.

(3) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person nach § 53b Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworben hat, vertieft hat und die in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt hat. 2Insbesondere ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, eigenständig und verantwortlich Datenanalysen betriebs- und produktionswirtschaftlicher Geschäftsprozesse vorzubereiten, zu planen und durchzuführen, die aus der Datenanalyse gewonnenen Ergebnisse zu bewerten und Vorschläge zur Prozessoptimierung abzuleiten sowie dabei die Dimensionen des nachhaltigen Wirtschaftens und auch deren ethische Aspekte zu berücksichtigen. 3Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.
Ermitteln von Anforderungen an die Datenanalyse betriebs- und produktionswirtschaftlicher Geschäftsprozesse unter Berücksichtigung von

a)
Kundenanforderungen,

b)
Datenzugangsberechtigungen sowie

c)
technischen und organisatorischen Voraussetzungen,

2.
Bewerten und Auswählen von Werkzeugen und Methoden zur Analyse von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Geschäftsprozessen und Daten,

3.
Testen und Dokumentieren von Prozessen zum Extrahieren, Aufbereiten und Laden von Daten unterschiedlicher Datenquellen und Zielanwendungen,

4.
Analyse komplexer Daten aus unterschiedlichen Quellen auch mithilfe moderner Technologien,

5.
Bewerten von Ergebnissen der Datenanalyse,

6.
Mitwirken an Empfehlungen zur Optimierung von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Geschäftsprozessen mit Blick auf den gesamten Datenlebenszyklus,

7.
Dokumentieren, Visualisieren und Präsentieren gewonnener Erkenntnisse,

8.
Evaluieren und Optimieren des Analyseprozesses, auch mithilfe moderner Technologien sowie

9.
Unterstützen der Projektleitung bei der Vorbereitung, der Planung, der Durchführung und dem Abschluss von Projekten.

(4) 1Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 400 Stunden. 2Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen des in § 3 in Verbindung mit § 4 genannten Prüfungsbereichs.

(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Geprüfter Berufsspezialist für Datenanalyse" oder „Geprüfte Berufsspezialistin für Datenanalyse".

Anzeige


 

Zitierungen von § 1 DAFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 DAFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DAFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 DAFPrV Zulassungsvoraussetzungen
... Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 muss wesentliche inhaltliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten aufweisen. Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis sind in ...
Anlage 2 DAFPrV (zu § 11) Zeugnisinhalte
... Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5 , 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsprüfungsverordnung nach den ...