Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung (DBBATZV)

§ 1 Altersteilzeit



(1) Abweichend von § 93 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes kann den bei der Deutschen Bank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit auch bewilligt werden, wenn

1.
sie bei Beginn der Altersteilzeit das 55. Lebensjahr vollendet haben,

2.
sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre

a)
mindestens teilzeitbeschäftigt waren oder

b)
unter Anerkennung des dienstlichen Interesses nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes beurlaubt waren,

3.
die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2026 beantragt wird und

4.
keine betrieblichen oder betriebswirtschaftlichen Belange entgegenstehen.

(2) 1Zwischen der Antragstellung und dem Beginn der Altersteilzeit müssen mindestens drei Monate liegen. 2Altersteilzeit kann höchstens für acht Jahre bewilligt werden. 3Der Antrag muss sich auf die gesamte Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken.

(3) Die Altersteilzeit kann auf Antrag auch im Blockmodell nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt werden; § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung ist anzuwenden.

(4) 1Altersteilzeitverhältnisse nach Absatz 1 werden auf die Quote nach § 93 Absatz 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes angerechnet. 2§ 92 Absatz 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes ist auf die Bewilligung von Altersteilzeit nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 1 DBBATZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 DBBATZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DBBATZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 DBBATZV Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlag
... Beamtinnen und Beamte, denen Altersteilzeit nach § 1 bewilligt worden ist, erhalten einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag in Höhe von 35 ...