Tools:
Update via:
§ 1 - Datennutzungsgesetz (DNG)
Artikel 2 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2941, 2942, 4114 (Nr. 46)
Geltung ab 23.07.2021; FNA: 772-9 Sonstiges Wirtschaftsrecht
| |
Geltung ab 23.07.2021; FNA: 772-9 Sonstiges Wirtschaftsrecht
| |
§ 1 Grundsatz der offenen Daten
(1) Daten, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, sollen, soweit möglich, nach dem Grundsatz „konzeptionell und standardmäßig offen" erstellt werden.
(2) Eine Bereitstellungspflicht oder ein Anspruch auf Zugang zu Daten wird mit diesem Gesetz nicht begründet.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1_Datennutzungsgesetz.htm