§ 1 - Energieanlagen-Anforderungen-Verordnung (EAAV)

V. v. 16.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 159
Geltung ab 17.05.2024; FNA: 752-6-32 Elektrizität und Gas

§ 1 Zweck und Ziele der Verordnung



Diese Verordnung hat die Gewährleistung der technischen Sicherheit und der Systemstabilität der Elektrizitätsversorgungsnetze zum Ziel.



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