- 1.
- Entfrachtung von Schadstoffen,
- 2.
- Separierung von Wertstoffen,
- 3.
- Demontage,
- 4.
- Zerkleinern,
- 5.
- Recycling,
- 6.
- sonstige Verwertung und
- 7.
- Vorbereitung zur Beseitigung.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Tätigkeit der Vorbereitung zur Wiederverwendung ganzer Altgeräte.
(3) Rechtsvorschriften, die besondere Anforderungen an die Bewirtschaftung von Altgeräten oder an aus diesen Altgeräten entfernte Bauteile, Gemische und Stoffe enthalten, bleiben unberührt.