§ 1 - EES-Durchführungsgesetz (EESDG)

Artikel 1 G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 26-15 Ausländerrecht
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§ 1 Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsamts



(1) Unbeschadet des Zugangs der nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20; L 258 vom 15.10.2018, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist, benannten Behörden zum Einreise-/Ausreisesystem zwecks Eingabe, Änderung und Abfrage von Daten ist das Bundesverwaltungsamt für vorzeitige Löschungen nach Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2226 zuständig.

(2) Für Anträge auf Auskunft, Berichtigung, Vervollständigung, Einschränkung oder Löschung von Daten im Sinne von Artikel 52 der Verordnung (EU) 2017/2226 ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.

(3) Unbeschadet des Zugangs der nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/2226 benannten Behörden zum Einreise-/Ausreisesystem zwecks Eingabe, Änderung und Abfrage von Daten ist das Bundesverwaltungsamt befugt, die erforderliche Datenverarbeitung im Sinne von Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/2226 durchzuführen.

(4) Das Bundesverwaltungsamt ist

1.
nationale Behörde im Sinne des Artikels 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 und

2.
zuständige Behörde nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226.



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