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§ 1 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2025 (ERPWiPlanG 2025)
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 53
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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Geltung ab 01.01.2025; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 1 Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2025, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt und nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160), geändert durch Artikel 246 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), aufgestellt worden ist, wird in Einnahmen und Ausgaben auf
- 1.192.053.000
- Euro
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Zitierungen von § 1 ERPWiPlanG 2025
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ERPWiPlanG 2025 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERPWiPlanG 2025 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 ERPWiPlanG 2025 Ermächtigung zur Kreditaufnahme
... Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages ...
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