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§ 1 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2025 (ERPWiPlanG 2025)

§ 1 Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens



Der Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2025, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt und nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160), geändert durch Artikel 246 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), aufgestellt worden ist, wird in Einnahmen und Ausgaben auf

 
1.192.053.000
Euro

festgestellt.

 
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Zitierungen von § 1 ERPWiPlanG 2025

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ERPWiPlanG 2025 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERPWiPlanG 2025 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ERPWiPlanG 2025 Ermächtigung zur Kreditaufnahme
... Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages ...
Anlage ERPWiPlanG 2025 (zu § 1) Wirtschaftsplan nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007