§ 1 - E-Rechnungsverordnung (ERechV)

V. v. 13.10.2017 BGBl. I S. 3555 (Nr. 68); zuletzt geändert durch Artikel 76 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 27.11.2018, abweichend siehe § 11; FNA: 206-6-1 Öffentliche Informationstechnik
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§ 1 Geltungsbereich



Diese Verordnung gilt grundsätzlich für alle Rechnungen, mit denen eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird und die nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen und Aufträgen sowie zu Konzessionen ausgestellt wurden, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen für geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten sowie für Angelegenheiten des Auswärtigen Dienstes und der sonstigen Beschaffungen im Ausland enthält.



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