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§ 1 - EU-Kindergelddaten-Abrufverordnung (EUKiGAbV)
V. v. 03.08.2022 BGBl. I S. 1378 (Nr. 29)
Geltung ab 01.10.2022; FNA: 611-1-40 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Geltung ab 01.10.2022; FNA: 611-1-40 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Diese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf von Daten durch die für Familienleistungen zuständigen öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (ausländischer Träger). 2Familienleistungen sind solche nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe z der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; L 200 vom 7.6.2004, S. 1; L 204 vom 4.8.2007, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1149 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 3Daten nach Satz 1 sind Daten,
- 1.
- die bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (Familienkasse-BA) gespeichert sind und
- 2.
- die den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt betreffen.
(2) Das Verfahren nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1; L 54 vom 24.2.2018, S. 18), die zuletzt durch den Beschluss Nr. H9 (ABl. C 259 vom 7.8.2020, S. 9) verlängert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Zitierungen von § 1 EUKiGAbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EUKiGAbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EUKiGAbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 EUKiGAbV Abrufberechtigung
... Der automatisierte Abruf von Daten nach § 1 bedarf einer Abrufberechtigung. Die Abrufberechtigung erteilt die Familienkasse-BA. ...
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