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§ 1 - Eingliederungsmittel-Verordnung 2018 (EinglMV 2018)

V. v. 05.12.2017 BAnz AT 18.12.2017 V1
Geltung ab 01.01.2018 bis 31.12.2018; FNA: 860-2-5-14 Sozialgesetzbuch

§ 1 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit



(1) Die Verteilung der Mittel, die im Bundeshaushalt 2018 in Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit veranschlagt sind, einschließlich zur Verfügung stehender Ausgabereste in Höhe von bis zu 350 Millionen Euro, abzüglich der gesondert zu verteilenden Mittel für die Bundesprogramme, erfolgt nach den in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten anderen und ergänzenden Maßstäben. 350 Millionen Euro aus Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit werden bereits zu Jahresbeginn zur Verstärkung der Mittel für Verwaltungskosten zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 eingesetzt.

(2) 1Für die Ausfinanzierung von Leistungen nach § 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) werden Mittel nach Maßgabe der am 31. Dezember 2017 für diese Leistungen bestehenden Verpflichtungen, fällig 2018, und der umzubuchenden Festlegungen 2017 gesondert verteilt. 2Eine über diese Verteilung hinausgehende Verstärkung der Mittel nach Satz 1 durch die Jobcenter ist nicht zulässig.

(3) 1Ein Betrag in Höhe von 300 Millionen Euro wird auf die Jobcenter anhand des Anteils der in ihrem Zuständigkeitsbereich zu betreuenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die über eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügen, verteilt. 2Dabei wird jeweils der Durchschnitt aus den Monaten Juli 2016 bis Juni 2017 zugrunde gelegt. 3Die Verteilung erfolgt nach den in Anlage 1 genannten Prozentsätzen.

(4) 1Die verbleibenden Mittel nach Absatz 1 abzüglich der Mittel nach den Absätzen 2 und 3 werden auf die Jobcenter anhand des Anteils der in ihrem Zuständigkeitsbereich zu betreuenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Erwerbsfähigen-Anteil) unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Grundsicherungsquote nach Absatz 5 verteilt. 2Dabei wird jeweils der Durchschnitt aus den Monaten Juli 2016 bis Juni 2017 zugrunde gelegt.

(5) 1Für jedes Jobcenter wird das zahlenmäßige Verhältnis der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu der Zahl der Personen im erwerbsfähigen Alter (Grundsicherungsquote) ermittelt. 2Jobcenter mit einer überdurchschnittlich hohen Grundsicherungsquote erhalten bei der Verteilung der Mittel zu ihrem Erwerbsfähigen-Anteil einen prozentualen Zuschlag. 3Dieser beträgt ein Viertel der prozentualen Abweichung der Grundsicherungsquote der betreffenden Jobcenter von der Durchschnittsquote aller Jobcenter. 4Bei Jobcentern mit einer unterdurchschnittlich niedrigen Grundsicherungsquote wird in gleicher Weise ein Abschlag vorgenommen. 5Die Verteilung erfolgt nach den in Anlage 2 genannten Prozentsätzen.

(6) Die vorstehenden Absätze sind grundsätzlich auch auf die in Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 des Bundeshaushalts 2018 für Eingliederungsleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende etatisierten Verpflichtungsermächtigungen anzuwenden.



 

Zitierungen von § 1 EinglMV 2018

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EinglMV 2018 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinglMV 2018 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EinglMV 2018 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Verwaltungskosten
... 13 für Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende verfügbaren und nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zusätzlich eingesetzten Mittel, abzüglich der Mittel für die Umsetzung der ... eines Betrags in Höhe von 540 Millionen Euro werden die Maßstäbe entsprechend § 1 Absatz 3 zugrunde gelegt. Die Verteilung erfolgt nach den in Anlage 1 genannten ...
§ 3 EinglMV 2018 Neuberechnung der Anteile nach Veränderung der Zuständigkeit von Jobcentern
... für die betreffenden Jobcenter vornehmen. Dabei werden die Maßstäbe nach § 1 Absatz 3 bis 5 und nach § 2 Absatz 4 bis 6 ...
Anlage 1 EinglMV 2018 (zu § 1 Absatz 3 Satz 3 und § 2 Absatz 4 Satz 2) Verteilung der Eingliederungs- und Verwaltungsmittel
Anlage 2 EinglMV 2018 (zu § 1 Absatz 5 Satz 5) Verteilung der Eingliederungsmittel