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§ 1 - Elektrotechnikermeisterverordnung (ElektroTechMstrV)
Artikel 3 V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 62, S. 16
Geltung ab 01.03.2024; FNA: 7110-3-215 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.03.2024; FNA: 7110-3-215 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Gegenstand
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprüfung im Elektrotechniker-Handwerk in folgenden Schwerpunkten:
- 1.
- Energie- und Gebäudetechnik,
- 2.
- Automatisierungs- und Systemtechnik sowie
- 3.
- Gebäudesystemintegration.
Zitierungen von § 1 ElektroTechMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ElektroTechMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ElektroTechMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 ElektroTechMstrV Meisterprüfungsprojekt
... das einem Kundenauftrag entspricht und wählt dafür einen Schwerpunkt nach § 1 Nummer 1 bis 3 aus. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, ...
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