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§ 1 - Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV)
Artikel 1 V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Geltung ab 18.05.2016; FNA: 612-20-4 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 18.05.2016; FNA: 612-20-4 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) 1Diese Verordnung dient der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben des Beihilferechts zur Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung von Informationen durch die Zollverwaltung, die für die Erfüllung der Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten von Bedeutung sind. 2Auf § 66 Absatz 1 Nummer 21 des Energiesteuergesetzes und § 11 Satz 1 Nummer 13 des Stromsteuergesetzes wird Bezug genommen. 3Rechtsakte der Kommission hierzu sind insbesondere
- 1.
- die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- 2.
- die Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (ABl. C 80 vom 18.2.2022, S. 1).
(2) Diese Verordnung gilt ausschließlich für die aufgrund des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes gewährten Steuerbegünstigungen, die
- 1.
- staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen und
- 2.
- bei der Kommission angezeigt oder von ihr genehmigt worden sind.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen V. v. 14. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 367 m.W.v. 1. Januar 2024
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Frühere Fassungen von § 1 EnSTransV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen vom 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367 |
aktuell vorher | 01.01.2022 (13.12.2022) | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung vom 05.12.2022 BGBl. I S. 2242 |
aktuell vorher | 01.07.2019 | Artikel 6 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom 22.06.2019 BGBl. I S. 856 |
aktuell | vor 01.07.2019 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 EnSTransV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EnSTransV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnSTransV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 EnSTransV Grundsätze (vom 01.01.2024)
... Begünstigten nach § 2 Absatz 6, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird; 2. 10.000 Euro beträgt bei in der Primärerzeugung ... Begünstigten nach § 2 Absatz 7, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird; 3. 100.000 Euro in den sonstigen Fällen beträgt. ... Nummer 1, 3 und 5 bis 7 sowie 3. die weiteren Angaben, die von der Kommission in den in § 1 Absatz 1 zitierten Rechtsakten aufgeführt sind. (5) Eine Veröffentlichung nach Absatz ... 1 mehr als 10.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird; 2. bei Begünstigten nach Absatz 1 Nummer 2 mehr als 10.000 Euro ... 2 mehr als 10.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird; 3. mehr als 100.000 Euro beträgt, falls die ... 3. mehr als 100.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird; 4. mehr als 100.000 Euro beträgt, falls die ... 4. mehr als 100.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 gewährt wird. (6) Die Veröffentlichung nach Absatz 5 erfolgt jeweils ...
§ 8 EnSTransV Verarbeitung der erhobenen Daten (vom 25.05.2018)
... Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 kann die Zollverwaltung die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten verarbeiten. ...
§ 9 EnSTransV Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich (vom 01.01.2022)
... Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 übermittelt die Zollverwaltung die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten an die ...
§ 10 EnSTransV Datenübermittlung an die Kommission (vom 01.01.2022)
... Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 übermittelt die Generalzolldirektion die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten an die ...
§ 11 EnSTransV Berichtigung, Speicherung und Löschung der erhobenen Daten
... berichtigen, wenn sie unrichtig sind. (2) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 werden die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten für zehn Jahre ab dem Tag ...
§ 12 EnSTransV Elektronische Datenbank (vom 01.07.2019)
... Für die Zwecke des § 1 Absatz 1 richtet die Generalzolldirektion eine Datenbank zur Erfassung der nach den §§ 3 bis 5 ... bis 5 erhobenen Daten ein. (2) Diese Datenbank hat die unionsrechtlichen Vorgaben nach § 1 Absatz 1 zu erfüllen und dient der Erhebung und der Verarbeitung von Daten mit dem Ziel einer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 6 StromStBefNG Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Geltungszeitraum". 2. § 1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird das Wort „sowie" am Ende ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
V. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2242
Artikel 1 EnSTransVÄndV Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... 2019 (BGBl. I S. 856, 908) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: ... nach § 2 Absatz 6 und wenn die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird; 2. 60.000 Euro beträgt bei in der Primärerzeugung ... nach § 2 Absatz 7 und wenn die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird." b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „mindestens" ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Artikel 1 EnSTransVuaÄndV Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... Begünstigten nach § 2 Absatz 6, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird; b) 60.000 Euro beträgt bei in der Primärerzeugung ... Begünstigten nach § 2 Absatz 7, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird; 2. ab dem Kalenderjahr 2023 jeweils mehr als 100.000 Euro ... mehr als 100.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder Nummer 3 gewährt wird." 2. Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst: ... a mehr als 30.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird; 2. bei Begünstigten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b ... b mehr als 60.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird; 3. mehr als 500.000 Euro beträgt, falls die ... 3. mehr als 500.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird; 4. mehr als 100.000 Euro beträgt, falls die ... 4. mehr als 100.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder Nummer 3 gewährt wird. (6) Die Veröffentlichung nach Absatz 5 erfolgt jeweils ...
Artikel 2 EnSTransVuaÄndV Weitere Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Rechtsakte der Kommission hierzu sind insbesondere ... Begünstigten nach § 2 Absatz 6, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird; 2. 10.000 Euro beträgt bei in der Primärerzeugung ... Begünstigten nach § 2 Absatz 7, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird; 3. 100.000 Euro in den sonstigen Fällen ... 1 mehr als 10.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird; 2. bei Begünstigten nach Absatz 1 Nummer 2 mehr als 10.000 ... 2 mehr als 10.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird; 3. mehr als 100.000 Euro beträgt, falls die ... 3. mehr als 100.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird; 4. mehr als 100.000 Euro beträgt, falls die ... 4. mehr als 100.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 gewährt wird. (6) Die Veröffentlichung nach Absatz 5 erfolgt jeweils ...
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