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§ 1 - Fertigpackungsverordnung (FPackV)

§ 1 Anwendungsbereich



(1) 1Diese Verordnung gilt für Fertigpackungen gleicher und ungleicher Nennfüllmenge, Maßbehältnisse und andere Verkaufseinheiten. 2Sie regelt insbesondere Kennzeichnungen nach den Größen Gewicht, Volumen, Länge, Fläche oder Stückzahl.

(2) § 43 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes und diese Verordnung gelten nicht für

1.
Fertigpackungen, deren Nennfüllmenge nach Fläche oder Stück gekennzeichnet ist und die an Endverbraucher abgegeben werden, die diese Fertigpackungen in ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit für sich verwenden,

2.
Gratisproben,

3.
Fertigpackungen, die zum Verbringen aus dem Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes oder für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, ausgenommen Fertigpackungen mit dem ℮-Zeichen nach § 11,

4.
konformitätsbewertete oder geeichte Maßverkörperungen oder

5.
Fertigpackungen mit Erzeugnissen nach Anlage 1, die in Duty-free-Geschäften für den Verzehr außerhalb der Europäischen Union verkauft werden.

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Zitierungen von § 1 FPackV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPackV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 FPackV Allgemeine Vorschriften
... nach Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. (2) § 1 Absatz 2 Nummer 2 und die §§ 20, 21, 22 und 39 Absatz 2 und 3 sind im Einklang mit Artikel 42 der ...
§ 30 FPackV Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
... 1 bis 3 und 5 Satz 1 festgelegten Minusabweichungen nicht überschreitet. (5) § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und die §§ 33, 38, 39 und 41 sind anzuwenden. (6) Die Absätze 1 bis 5 ...
Anlage 1 FPackV (zu § 1 Absatz 2 Nummer 5, § 23, § 39 Absatz 4) Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit Wein und Spirituosen