§ 1 Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis
(1)
1Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach
§ 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis.
2Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fahrlehrerlaubnisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE erteilt.
3Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine Anwärterbefugnis nach
§ 9.
(2) 1Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang erteilt:
- 1.
- Die Fahrlehrerlaubnisklasse BE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L.
- 2.
- Die Fahrlehrerlaubnisklasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A.
- 3.
- Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T.
- 4.
- Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.
2Die Anwärterbefugnis berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen BE, B und L.
(3) Jede Fahrlehrerlaubnis und jede Anwärterbefugnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts jeder Fahrerlaubnisklasse.
(4)
1Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.
2Von der Anwärterbefugnis darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.
3Im Fall des
§ 44 Absatz 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber.
4Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach
§ 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.
Frühere Fassungen von § 1 FahrlG
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interne Verweise§ 9 FahrlG Anwärterbefugnis (vom 01.01.2020) ... die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt wurden. Im Übrigen sind die §§ 1 bis 8 und 11 bis 14 mit den nachstehenden Maßgaben entsprechend anzuwenden. Die ...
§ 51 FahrlG Überwachung (vom 01.01.2024) ... sind. (6) Erhält die Behörde, welche eine Fahrlehrerlaubnis nach § 1 oder eine Fahrschulerlaubnis nach § 17 erteilt hat, von einer öffentlichen Stelle eines ...
§ 56 FahrlG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2020) ... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrschüler ausbildet, 2. entgegen § 1 Absatz 4 Satz 1 von einer ... 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrschüler ausbildet, 2. entgegen § 1 Absatz 4 Satz 1 von einer Fahrlehrerlaubnis Gebrauch macht, 3. entgegen § 1 Absatz 4 Satz 2 von ... § 1 Absatz 4 Satz 1 von einer Fahrlehrerlaubnis Gebrauch macht, 3. entgegen § 1 Absatz 4 Satz 2 von einer Anwärterbefugnis Gebrauch macht, 4. entgegen § 6 Satz 1 oder § ...
Zitat in folgenden NormenBerufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
Artikel 1 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Anlage 7a FeV (§ 6a Absatz 3 und 4) Fahrerschulung (vom 04.01.2018) ... Ein Fahrlehrer ist zur Fahrerschulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE nach § 1 des Fahrlehrergesetzes besitzt. 3. Schulungsstoff Gegenstand der Schulung sind die Kenntnisse, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBerichtigung des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
B. v. 15.11.2017 BGBl. I S. 3784
Berichtigung FahrlGBer ... vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162) ist wie folgt zu berichtigen: In Artikel 1 § 1 Absatz 4 ist Satz 3 zu ...
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937, 2020 BGBl. I S. 525
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