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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025

§ 1 - Feinwerkmechanikermeisterverordnung (FeinwerkMechMstrV)

V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 391
Geltung ab 01.07.2025; FNA: 7110-3-219 Handwerk im Allgemeinen

§ 1 Gegenstand



Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk in folgenden Schwerpunkten:

1.
Maschinenbau, dieser umfasst die Planung, die Erstellung sowie die Instandhaltung von Maschinen oder Vorrichtungen und deren Komponenten sowie deren Steuerungstechnik,

2.
Werkzeugbau, dieser umfasst die Planung, die Erstellung sowie die Instandhaltung von Werkzeugen oder Vorrichtungen und deren Komponenten sowie deren Steuerungstechnik,

3.
Feinmechanik, diese umfasst die Planung, die Erstellung sowie die Instandhaltung von feinmechanischen Produkten oder Vorrichtungen und deren Komponenten sowie deren Steuerungstechnik,

4.
Zerspanungstechnik, diese umfasst die Planung sowie die Erstellung von geometrischen Bauteilen oder Vorrichtungen und deren Komponenten.

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