Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk in folgenden Schwerpunkten:
- 1.
- Maschinenbau, dieser umfasst die Planung, die Erstellung sowie die Instandhaltung von Maschinen oder Vorrichtungen und deren Komponenten sowie deren Steuerungstechnik,
- 2.
- Werkzeugbau, dieser umfasst die Planung, die Erstellung sowie die Instandhaltung von Werkzeugen oder Vorrichtungen und deren Komponenten sowie deren Steuerungstechnik,
- 3.
- Feinmechanik, diese umfasst die Planung, die Erstellung sowie die Instandhaltung von feinmechanischen Produkten oder Vorrichtungen und deren Komponenten sowie deren Steuerungstechnik,
- 4.
- Zerspanungstechnik, diese umfasst die Planung sowie die Erstellung von geometrischen Bauteilen oder Vorrichtungen und deren Komponenten.