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§ 1 - Fleischgesetz (FleischG k.a.Abk.)
G. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 714, 1025 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 102 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 01.11.2008, abweichend siehe § 21; FNA: 7843-6 Vieh- und Fleischwirtschaft
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Geltung ab 01.11.2008, abweichend siehe § 21; FNA: 7843-6 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 1 wird in 7 Vorschriften zitiert
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- Schlachttiere: zum Schlachten bestimmte Rinder, Schweine und Schafe;
- 2.
- Schlachtkörper: ganze, halbe und viertel Tierkörper von Schlachttieren;
- 3.
- Schlachtbetrieb: ein Unternehmen, das Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung schlachtet oder schlachten lässt;
- 4.
- Schlachtstätte: eine Einrichtung oder Anlage, in der Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung geschlachtet werden;
- 5.
- Klassifizierung: Einreihung von Schlachtkörpern in gesetzliche Handelsklassen und Kategorien;
- 6.
- Klassifizierungsunternehmen: ein Unternehmen, das die Klassifizierung als Dienstleistung erbringt;
- 7.
- Klassifizierer: ein Mitarbeiter eines Klassifizierungsunternehmens, der die Klassifizierung durchführt.
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Zitierungen von § 1 Fleischgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FleischG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FleischG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung (RindHKlV)
Artikel 3 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186, 2196; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
§ 2 RindHKlV Einstufung in Handelsklassen (vom 08.11.2024)
... Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Nummer 3 des Fleischgesetzes , die pro Woche durchschnittlich mehr als 150 Rinder schlachten oder schlachten lassen, sind ... Durchführung der Klassifizierung obliegt der Schlachtstätte im Sinne des § 1 Nummer 4 des Fleischgesetzes und für die ordnungsgemäße Durchführung im Einzelnen dem Schlachtbetrieb; sie ...
Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
neugefasst durch B. v. 16.08.1990 BGBl. I S. 1809; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
§ 2 SchwHKlV Einstufung in Handelsklassen (vom 08.11.2024)
... Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Nummer 3 des Fleischgesetzes , die pro Woche durchschnittlich mehr als 500 Schweine schlachten oder schlachten lassen, sind ... Durchführung der Klassifizierung obliegt der Schlachtstätte im Sinne des § 1 Nummer 4 des Fleischgesetzes und für die ordnungsgemäße Durchführung im Einzelnen dem Schlachtbetrieb; sie ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
Artikel 1 EiFlRÄndV Änderung der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
... a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Nummer 3 des Fleischgesetzes , die pro Woche durchschnittlich mehr als 150 Rinder schlachten, sind verpflichtet, alle ...
Artikel 2 EiFlRÄndV Änderung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
... a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Nummer 3 des Fleischgesetzes , die pro Woche durchschnittlich mehr als 500 Schweine schlachten oder schlachten lassen, sind ...
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für tierische Erzeugnisse
V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
Artikel 3 TierErzMORÄndV Änderung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
... „dem Schlachtbetrieb" durch die Wörter „der Schlachtstätte im Sinne des § 1 Nummer 4 des Fleischgesetzes und für die ordnungsgemäße Durchführung im Einzelnen dem ...
Artikel 4 TierErzMORÄndV Änderung der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
... „dem Schlachtbetrieb" durch die Wörter „der Schlachtstätte im Sinne des § 1 Nummer 4 des Fleischgesetzes und für die ordnungsgemäße Durchführung im Einzelnen dem ...
Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetzes und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen
V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
Artikel 4 FleischGDVuHdlKlÄndV Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften
... 2 Einstufung in Handelsklassen (1) Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Nr. 3 des Fleischgesetzes, die pro Woche durchschnittlich mehr als 200 Schweine schlachten, sind ...
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