1Frischzellen im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- biologische Stoffe,
- a)
- die unmittelbar aus tierischen Organen oder Geweben oder tierischem Blut gewonnen werden und
- b)
- die
- aa)
- lebende oder nichtlebende tierische Zellen sind oder solche Zellen enthalten,
- bb)
- Gemische von lebenden oder nichtlebenden tierischen Zellen sind oder solche Gemische enthalten,
- cc)
- Zellbruchstücke sind oder enthalten oder
- dd)
- Zellbestandteile sind oder enthalten, oder
- 2.
- Zubereitungen aus solchen biologischen Stoffen.
2Bei Stoffen nach Satz 1 ist es unerheblich, ob sie in unbearbeitetem oder bearbeitetem Zustand vorliegen.