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§ 1 - Funkanlagengesetz (FuAG)

Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 148
Geltung ab 04.07.2017; FNA: 9022-14 Funkrecht
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Dieses Gesetz gilt für alle Funkanlagen, die auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden.

(2) Die Verordnung über elektrische Betriebsmittel vom 17. März 2016 (BGBl. I S. 502) findet auf Funkanlagen Anwendung, soweit der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie der Schutz von Gütern einschließlich der in der Richtlinie 2014/35/EU enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze, betroffen ist.



 

Zitierungen von § 1 FuAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FuAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FuAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes und des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes
B. v. 30.06.2022 BGBl. I S. 1045
Berichtigung TKMoGB
... ist wie folgt zu berichtigen: a) In § 5 Absatz 1 sind die Wörter „( § 1 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes )" durch die Wörter „(§ 3 Absatz 1 Nummer 1 des Funkanlagengesetzes)" zu ...