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§ 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)
Artikel 3 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 20
Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
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Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
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§ 1 Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst, Studium
(1) Der duale Diplomstudiengang „Gehobener Auswärtiger Dienst" (Diplomstudiengang) am Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten) ist der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst.
(2) Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst dauert drei Jahre.
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