(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung des Titels IV Kapitel I der
Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187; L 29 vom 10.2.2022, S. 45) in der jeweils geltenden Fassung sowie der im Rahmen des Titels IV Kapitel I der
Verordnung (EU) 2021/2116 und der zu seiner Durchführung erlassenen weiteren Rechtsakten der Europäischen Union, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Für Interventionen oder Maßnahmen, die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes finanziert werden, gilt dieses Gesetz nur, soweit das Landesrecht dies bestimmt.