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§ 1 - Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz (GAPStatG)
Artikel 15 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754, 2799 (Nr. 44)
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 29-48 Statistik
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Geltung ab 01.10.2021; FNA: 29-48 Statistik
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§ 1 Gegenstand, Zwecke und Durchführung der Statistiken
§ 1 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Zur Gewinnung von Strukturinformationen über die Höhe der Gesundheitsausgaben und ihre Finanzierung, über die Krankheitskosten sowie über das bundesweit und regional zur Verfügung stehende Gesundheitspersonal werden statistische Erhebungen als Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht durchgeführt.
(2) Die Statistiken erstrecken sich auf
- 1.
- Gesundheitsausgaben und ihre Finanzierung (§ 2),
- 2.
- Krankheitskosten (§ 3),
- 3.
- das Gesundheitspersonal (§ 4) sowie
- 4.
- ein regionales Gesundheitspersonalmonitoring (§ 5).
(3) Die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 dienen auch zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Datenlieferung, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70) in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten ergeben.
(4) Die Statistiken werden zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.
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Zitierungen von § 1 GAPStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GAPStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 GAPStatG Gesundheitsausgabenstatistik
... Die Statistik nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 erfasst folgende Sachverhalte: 1. Gesundheitsausgaben nach Ausgabenträgern, ...
§ 3 GAPStatG Krankheitskostenstatistik
... Die Statistik nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 erfasst die Krankheitskosten nach Alter und Geschlecht der erkrankten Person, Diagnosen und ...
§ 4 GAPStatG Gesundheitspersonalstatistik
... Die Statistik nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 erfasst folgende Sachverhalte: 1. das Personal als Beschäftigungsverhältnisse ...
§ 5 GAPStatG Regionales Gesundheitspersonalmonitoring
... Die Statistik nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 erfasst folgende Sachverhalte: 1. das Personal als Beschäftigungsverhältnisse ...
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