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§ 1 - Gasspeicherbefüllungsverordnung (GasSpBefüllV)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Diese Verordnung regelt die Zurverfügungstellung vom Nutzer einer Gasspeicheranlage ungenutzter Speicherkapazitäten in Gasspeicheranlagen nach § 35a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes als unterbrechbare Kapazitäten zur Nutzung für Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit nach § 35c des Energiewirtschaftsgesetzes, wenn die Gefahr des Verfehlens der Füllstandsvorgaben nach § 35b Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes besteht, und erweitert dadurch die nach § 35b Absatz 5 und 6 des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehenen Verfahren durch ein für die in § 2 Satz 1 und 2 genannten Referenzzeitpunkte vorrangiges Verfahren.
Zitierungen von § 1 GasSpBefüllV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GasSpBefüllV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GasSpBefüllV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 GasSpBefüllV Referenzzeitpunkte für die Gefahr des Verfehlens der Füllstandsvorgaben
... Gefahr des Verfehlens der Füllstandsvorgaben im Sinne von § 1 besteht, wenn eine Gasspeicheranlage zum 1. Mai eines Kalenderjahres einen Füllstand von ...
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