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§ 1 - Zehnte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung (10. GebäudeArbbV)

V. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 22
Geltung ab 01.02.2025 bis 31.12.2026; FNA: 810-1-63-10 Arbeitsförderung

§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen



(1) Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 15. November 2024 (TV Mindestlohn), abgeschlossen zwischen dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks einerseits sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, andererseits, finden auf alle nicht an den TV Mindestlohn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. Februar 2025 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung nach dem fachlichen Geltungsbereich des TV Mindestlohn überwiegend Gebäudereinigungsleistungen erbringt.

(2) Die in der Anlage zu dieser Rechtsverordnung aufgeführten Rechtsnormen gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

(3) Wird eine Leiharbeitnehmerin oder ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihr oder ihm nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.



 

Zitierungen von § 1 10. GebäudeArbbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 10. GebäudeArbbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. GebäudeArbbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel 10. GebäudeArbbV
... fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Absatz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise ...
Anlage 10. GebäudeArbbV (zu § 1 Absatz 1)