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§ 1 - Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)
Artikel 1 G. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 466 (Nr. 13)
Geltung ab 26.04.2019; FNA: 427-1 Gewerblicher Rechtsschutz
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Geltung ab 26.04.2019; FNA: 427-1 Gewerblicher Rechtsschutz
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§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung.
(2) Öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Geheimhaltung, Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen gehen vor.
(3) Es bleiben unberührt:
- 1.
- der berufs- und strafrechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen, deren unbefugte Offenbarung von § 203 des Strafgesetzbuches erfasst wird,
- 2.
- die Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 389), einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien,
- 3.
- die Autonomie der Sozialpartner und ihr Recht, Kollektivverträge nach den bestehenden europäischen und nationalen Vorschriften abzuschließen,
- 4.
- die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und die Rechte der Arbeitnehmervertretungen.
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