(1) Diese Verordnung gilt für die Bewirtschaftung, insbesondere die Erfassung, die Vorbehandlung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige Verwertung,
- 1.
- von gewerblichen Siedlungsabfällen und
- 2.
- von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen.
(2) Diese Verordnung gilt für
- 1.
- Erzeuger und Besitzer der in Absatz 1 genannten Abfälle und
- 2.
- Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für Abfälle, die
- 1.
- dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 567) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen,
- 2.
- dem Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2071) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oder
- 3.
- einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes überlassen worden sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234