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§ 1 - Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung (GlasappAusbV)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Glasapparatebauers und der Glasapparatebauerin wird staatlich anerkannt nach
- 1.
- § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 40 Glasbläser und Glasapparatebauer der Handwerksordnung und
- 2.
- § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
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