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§ 1 - Glashütteverordnung (GlashütteV)
§ 1 Verwendung der Herkunftsangabe „Glashütte"
Die Herkunftsangabe „Glashütte" darf im geschäftlichen Verkehr nur für solche Uhren verwendet werden, die im Herkunftsgebiet hergestellt worden sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1_GlashutteV.htm