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§ 1 - Haushaltsgesetz 2018 (HG 2018 k.a.Abk.)
G. v. 12.07.2018 BGBl. I S. 1126 (Nr. 26)
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe § 23; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe § 23; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
§ 1 Feststellung des Haushaltsplans
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 343.600.000.000 Euro festgestellt.
(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" wird für das Jahr 2018 in Einnahmen und Ausgaben auf 6.007.359.000 Euro festgestellt.
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Zitierungen von § 1 Haushaltsgesetz 2018
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HG 2018 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HG 2018 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 HG 2018 Kreditermächtigungen
... des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung ... Haushaltsjahres angerechnet. (8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der ... wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen ... können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ...
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