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§ 1 - Hybrid-DRG-Verordnung (HyDRGV k.a.Abk.)
V. v. 19.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 380
Geltung ab 01.01.2024 bis 31.12.2024; FNA: 860-5-85 Sozialgesetzbuch
Geltung ab 01.01.2024 bis 31.12.2024; FNA: 860-5-85 Sozialgesetzbuch
§ 1 Spezielle sektorengleiche Vergütung und Leistungen
Die in Anlage 1 genannten Leistungen sind mit einer in Anlage 2 genannten Fallpauschale (Hybrid-DRG) zu vergüten, sofern sich aus dem Definitionshandbuch „aG-DRG German Diagnosis Related Groups Version 2024" des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus vom 28. November 2023 (1) eine Zuordnung der jeweiligen Leistung zu der jeweiligen Hybrid-DRG ergibt. Die Leistung beginnt mit den Maßnahmen zur Operationsvorbereitung und -planung und endet mit dem Abschluss der postoperativen Nachbeobachtung, jeweils in der Einrichtung, in der die Operation durchgeführt wird. Mit der Hybrid-DRG sind alle im Zusammenhang mit der Behandlung des Versicherten mit einer in Anlage 1 genannten Leistung entstandenen Aufwände abgegolten. Die Hybrid-DRG erfolgt unabhängig von der Anzahl der beteiligten Leistungserbringer nur einmalig.
- (1)
- Das Definitionshandbuch ist bei der Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH, Siegburg, zu beziehen und bei dieser archivmäßig gesichert niedergelegt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1_Hybrid-DRG-Verordnung.htm