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§ 1 - Hybrid-DRG-Verordnung (HyDRGV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 380
Geltung ab 01.01.2024 bis 31.12.2024; FNA: 860-5-85 Sozialgesetzbuch

§ 1 Spezielle sektorengleiche Vergütung und Leistungen



Die in Anlage 1 genannten Leistungen sind mit einer in Anlage 2 genannten Fallpauschale (Hybrid-DRG) zu vergüten, sofern sich aus dem Definitionshandbuch „aG-DRG German Diagnosis Related Groups Version 2024" des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus vom 28. November 2023 (1) eine Zuordnung der jeweiligen Leistung zu der jeweiligen Hybrid-DRG ergibt. Die Leistung beginnt mit den Maßnahmen zur Operationsvorbereitung und -planung und endet mit dem Abschluss der postoperativen Nachbeobachtung, jeweils in der Einrichtung, in der die Operation durchgeführt wird. Mit der Hybrid-DRG sind alle im Zusammenhang mit der Behandlung des Versicherten mit einer in Anlage 1 genannten Leistung entstandenen Aufwände abgegolten. Die Hybrid-DRG erfolgt unabhängig von der Anzahl der beteiligten Leistungserbringer nur einmalig.




(1)
Das Definitionshandbuch ist bei der Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH, Siegburg, zu beziehen und bei dieser archivmäßig gesichert niedergelegt.