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§ 1 - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach diesem Gesetz.

(2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verfahren wegen einer Tat, die nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße oder die nach ausländischem Recht mit einer vergleichbaren Sanktion bedroht ist, sofern über deren Festsetzung ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht entscheiden kann.

(3) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

(4) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet sich nach diesem Gesetz.

(5) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit, die den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island oder dem Königreich Norwegen betrifft, richtet sich nach diesem Gesetz.



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Frühere Fassungen von § 1 IRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2019 (05.12.2019)Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
vom 02.12.2019 BGBl. I S. 1999
aktuell vorher 30.06.2008Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union
vom 06.06.2008 BGBl. I S. 995
aktuell vorher 02.08.2006Artikel 1 Europäisches Haftbefehlsgesetz (EuHbG)
vom 20.07.2006 BGBl. I S. 1721
aktuellvor 02.08.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 IRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 IRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 IRG Akzessorische Auslieferung
... 3 Abs. 1 deshalb nicht vorliegen, weil die weitere Tat nur mit einer Sanktion im Sinne des § 1 Abs. 2 bedroht ...
§ 74 IRG Zuständigkeit des Bundes (vom 25.05.2018)
... nach § 61a sind, soweit sie nicht in völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 1 Abs. 3 vorgesehen sind, von der Möglichkeit einer Übertragung nach Absatz 2 ...
§ 78 IRG Vorrang des Achten Teils (vom 30.06.2008)
... der Europäischen Union Anwendung. (2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende ...
§ 84 IRG Grundsatz (vom 25.07.2015)
...  (3) Dieser Unterabschnitt geht den völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 1 Absatz 3 vor, soweit er abschließende Regelungen ...
§ 86 IRG Vorrang (vom 28.10.2010)
... der Europäischen Union Anwendung. (2) Dieser Abschnitt geht den in § 1 Absatz 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende ...
§ 90a IRG Grundsatz (vom 25.07.2015)
...  (3) Dieser Unterabschnitt geht den völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 1 Absatz 3 vor, soweit er abschließende Regelungen ...
§ 90o IRG Grundsatz (vom 23.07.2015)
... § 53 gilt entsprechend. (3) Dieser Abschnitt geht den in § 1 Absatz 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende ...
§ 91 IRG Vorrang des Zehnten Teils (vom 26.07.2012)
... der Europäischen Union Anwendung. (2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende ...
§ 91c IRG Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen für besondere Formen der Rechtshilfe (vom 22.05.2017)
... § 59 Absatz 3 Rechtshilfe leisten bei 1. Ersuchen, die in einem Verfahren nach § 1 Absatz 2 gestellt werden, oder 2. Ersuchen um a) Auskunft zu Konten, die bei einem ...
§ 91j IRG Ausgehende Ersuchen (vom 22.05.2017)
... Fassung zu verwenden. (2) Wird ein Ersuchen in einem Verfahren nach § 1 Absatz 2 von einer Verwaltungsbehörde gestellt, ist das Ersuchen vor der Übermittlung an den ... denselben Bedingungen angeordnet werden könnte. (4) Ist in einem Verfahren nach § 1 Absatz 2 die Anordnung einer Maßnahme dem Richter vorbehalten, kann die Bestätigung nach den ...
 
Zitat in folgenden Normen

Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz (EUStAG)
Artikel 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1648
§ 6 EUStAG Anwendbarkeit des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... befugt sind, nach Maßgabe einer völkerrechtlichen Vereinbarung gemäß § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen , die unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden ist, Ersuchen um sonstige Rechtshilfe ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1197
Artikel 1 3. IRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... anzuwenden. § 53 gilt entsprechend. (3) Dieser Abschnitt geht den in § 1 Absatz 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende ...

Europäisches Haftbefehlsgesetz (EuHbG)
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1721
Artikel 1 EuHbG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... 85 Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften 86". 2. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die Unterstützung für ein ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1414; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Artikel 1 5. IRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (vom 26.11.2019)
... §§ 98 bis 99 werden die Angaben zu den §§ 100 bis 106. 2. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Die Unterstützung für ein ...

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 2 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 2 Nummer 1) (vom 25.07.2015)
... Erster Teil Anwendungsbereich § 1 Anwendungsbereich Zweiter Teil Auslieferung an das Ausland § 2 Grundsatz ...

Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
G. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1408
Artikel 1 2005/214/JI-UG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... der Europäischen Union Anwendung. (2) Dieser Abschnitt geht den in § 1 Absatz 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende ...

Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union
G. v. 06.06.2008 BGBl. I S. 995
Artikel 1 2003/577/JI-UG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
...  Einschränkung von Grundrechten § 98". 2. § 1 Abs. 4 Satz 2 und 3 wird gestrichen. 3. § 58 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ... der Europäischen Union Anwendung. (2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende ... der Europäischen Union Anwendung. (2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende ...

Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349
Artikel 1 IRGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
...  (3) Dieser Unterabschnitt geht den völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 1 Absatz 3 vor, soweit er abschließende Regelungen enthält. § 84a ... (3) Dieser Unterabschnitt geht den völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 1 Absatz 3 vor, soweit er abschließende Regelungen enthält. § 90b ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 31
Artikel 1 4. IRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... § 59 Absatz 3 Rechtshilfe leisten bei 1. Ersuchen, die in einem Verfahren nach § 1 Absatz 2 gestellt werden, oder 2. Ersuchen um a) Auskunft zu Konten, die bei einem ... gültigen Fassung zu verwenden. (2) Wird ein Ersuchen in einem Verfahren nach § 1 Absatz 2 von einer Verwaltungsbehörde gestellt, ist das Ersuchen vor der Übermittlung an den ... denselben Bedingungen angeordnet werden könnte. (4) Ist in einem Verfahren nach § 1 Absatz 2 die Anordnung einer Maßnahme dem Richter vorbehalten, kann die Bestätigung nach den ...