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§ 1 - IT-Beratung-Fortbildungsprüfungsverordnung (ITBFPrV)

Artikel 3 V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 296, S. 18
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-86 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses



(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Ergänzung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der ersten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.

(2) Die Prüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.

(3) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person nach § 53b Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworben hat, vertieft hat und die in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt hat. 2Insbesondere ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, eigenständig und verantwortlich Auftraggebende bei der Entwicklung von individuellen Kundenlösungen zu beraten, deren Umsetzung zu begleiten, kaufmännische und technische Anforderungen aufeinander abzustimmen, aktiv die Geschäftsbeziehungen zu Kunden zu pflegen und den laufenden Betrieb zu begleiten sowie dabei die Dimensionen des nachhaltigen Wirtschaftens und auch deren ethische Aspekte zu berücksichtigen. 3Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.
Durchführen und Auswerten von Markt- und Machbarkeitsanalysen,

2.
Gewinnen und Beraten von Kunden auf der Basis von Marktanalysen,

3.
Analysieren von Geschäftsprozessen, Formulieren von Anforderungen an IT-Infrastrukturen sowie Entwickeln und Dokumentieren von Leistungsbeschreibungen aus den formulierten Anforderungen,

4.
Unterstützen des Anforderungsmanagements, Entwickeln von Angeboten und Abschließen von Verträgen,

5.
Initiieren von Kundenprojekten und Begleiten des Projektverlaufs,

6.
Beraten und Unterstützen von Kunden im laufenden Betrieb sowie Sicherstellen der Erbringung vereinbarter Leistungen,

7.
Erstellen und Umsetzen von Schulungskonzepten,

8.
Gestalten von Kunden- und Lieferantenbeziehungen im Rahmen des Stakeholdermanagements sowie Sicherstellen langfristiger Kundenbeziehungen und

9.
Unterstützen der Projektleitung bei der Vorbereitung, der Planung, der Durchführung und dem Abschluss von Projekten.

(4) 1Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 400 Stunden. 2Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen des in § 3 in Verbindung mit § 4 genannten Prüfungsbereichs.

(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Geprüfter Berufsspezialist für IT-Beratung" oder „Geprüfte Berufsspezialistin für IT-Beratung".



 

Zitierungen von § 1 ITBFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ITBFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ITBFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ITBFPrV Zulassungsvoraussetzungen
... Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 muss wesentliche inhaltliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten aufweisen. Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis sind in ...
Anlage 2 ITBFPrV (zu § 11) Zeugnisinhalte
... Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5 , 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsprüfungsverordnung nach den ...