§ 1 - Immobiliar-Kreditwürdigkeitsprüfungsleitlinien-Verordnung (ImmoKWPLV)

V. v. 24.04.2018 BGBl. I S. 529 (Nr. 15)
Geltung ab 01.05.2018; FNA: 7610-2-49 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung findet Anwendung auf die Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach den §§ 505a und 505b Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach § 18a Absatz 1 bis 5 des Kreditwesengesetzes.



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