Das
Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1743) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2.730 Euro" durch die Angabe „2.810 Euro" ersetzt.
- 2.
- § 33a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zu 9.984 Euro" durch die Wörter „zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter „der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden." ersetzt.
- 3.
- Dem § 52 Absatz 32 wird folgender Satz angefügt:
„§ 32 Absatz 6 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden."
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449