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§ 1 - Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG)

G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 393
Geltung ab 01.07.2024; FNA: 2129-71 Umweltschutz

§ 1 Ziel des Gesetzes



1Ziel dieses Gesetzes ist es, zum Schutz von Leben und Gesundheit, von Gesellschaft, Wirtschaft und Infrastruktur sowie von Natur und Ökosystemen negative Auswirkungen des Klimawandels, insbesondere die drohenden Schäden, zu vermeiden oder, soweit sie nicht vermieden werden können, weitestgehend zu reduzieren. 2Die Widerstandsfähigkeit ökologischer Systeme und der Gesellschaft gegenüber den auch in Zukunft fortschreitenden klimatischen Veränderungen soll zur Bewahrung gleichwertiger Lebensverhältnisse gesteigert werden und es sollen Beiträge zu den nationalen und internationalen Anstrengungen bei der Klimaanpassung geleistet werden. 3Die Zunahme sozialer Ungleichheiten durch die negativen Auswirkungen des Klimawandels soll verhindert werden.

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Zitierungen von § 1 KAnG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KAnG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAnG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KAnG Vorsorgende Klimaanpassungsstrategie
... und einem Cluster zugeordnet sind; diese Ziele konkretisieren das übergeordnete Ziel nach § 1 , 2. definiert für jedes Ziel einen oder mehrere Indikatoren, mit denen gemessen ...
§ 8 KAnG Berücksichtigungsgebot
... Aufgaben haben bei ihren Planungen und Entscheidungen das Ziel der Klimaanpassung nach § 1 fachübergreifend und integriert zu berücksichtigen. Dabei sind sowohl die ...