§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die vollstationären und teilstationären Leistungen der DRG-Krankenhäuser werden nach diesem Gesetz und dem
Krankenhausfinanzierungsgesetz vergütet.
(2) 1Dieses Gesetz gilt auch für die Vergütung von Leistungen der Bundeswehrkrankenhäuser, soweit diese Zivilpatienten behandeln, und der Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit nicht die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt. 2Im Übrigen gilt dieses Gesetz nicht für
- 1.
- Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinanzierungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1 keine Anwendung findet,
- 2.
- Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht gefördert werden,
- 3.
- Krankenhäuser und selbständige, gebietsärztlich geleitete Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, soweit im Krankenhausfinanzierungsgesetz oder in der Bundespflegesatzverordnung nichts Abweichendes bestimmt wird.
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interne Verweise§ 2 KHEntgG Krankenhausleistungen (vom 12.12.2024) ... Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenKrankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG)
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 534
Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Krankenhausstrukturgesetz (KHSG)
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)
G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
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