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§ 1 - Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV)
V. v. 15.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 113
Geltung ab 18.04.2025; FNA: 2126-9-25 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
Geltung ab 18.04.2025; FNA: 2126-9-25 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
§ 1 Ziel und Anwendungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Ziel dieser Verordnung ist die Transformation der Krankenhausstrukturen zur Anpassung an die durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) bewirkten Rechtsänderungen. 2Zur Erreichung des in Satz 1 genannten Ziels regelt diese Verordnung das Nähere zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Förderung von Vorhaben nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
(2) Diese Verordnung gilt, soweit § 3 nichts anderes bestimmt, für Vorhaben an zugelassenen Krankenhäusern, die nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes förderfähig sind.
Zitierungen von § 1 KHTFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KHTFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KHTFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 KHTFV Förderfähigkeit
... 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nach Maßgabe des § 3 vorliegen und es dem in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Ziel der Transformation dient. Ein Vorhaben ist nur förderfähig, ...
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