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§ 1 - KONSENS-Gesetz (KONSENS-G)
Artikel 8a G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3129 (Nr. 57)
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 601-5 Steuerverwaltung
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Geltung ab 18.08.2017; FNA: 601-5 Steuerverwaltung
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Zur erheblichen Verbesserung oder Erleichterung des gleichmäßigen Vollzugs der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern wirken Bund und Länder beim einheitlichen Einsatz von IT-Verfahren und Software sowie ihrer einheitlichen Entwicklung zusammen. 2Der Gegenstand sowie die Art und Weise des Zusammenwirkens werden durch dieses Gesetz geregelt.
(2) Das Zusammenwirken nach Absatz 1 umfasst die Planung, Beschaffung und Entwicklung sowie den Einsatz, die Pflege und Wartung der einheitlichen IT-Verfahren und der einheitlichen Software.
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Zitierungen von § 1 KONSENS-G
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KONSENS-G verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KONSENS-G selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 KONSENS-G Begriffsbestimmungen
... 1. „Gesamtvorhaben KONSENS" das Zusammenwirken des Bundes und der Länder nach § 1 , 2. „IT-Verfahren" die Zusammenfassung mehrerer Software-Entwicklungen, ...
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