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§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin (KStoffTechAusbV)

Artikel 1 V. v. 14.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 151, 241
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-149 Berufliche Bildung
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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Kunststoff- und Kautschuktechnologen und der Kunststoff- und Kautschuktechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

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