(1) Diese Verordnung regelt die Erhebung der Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb zum Kraftstoffverbrauch oder zum Kraftstoff- und Stromverbrauch bei Gelegenheit der Hauptuntersuchung und deren Übermittlung an die Europäische Umweltagentur nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 der Kommission vom 4. März 2021 über die Überwachung und Meldung von Daten zu den CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1014/2010, (EU) Nr. 293/2012, (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153 der Kommission (ABl. L 77 vom 5.3.2021, S. 8).