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§ 1 - Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002)

neugefasst durch B. v. 26.09.2002 BGBl. I S. 3818; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
Geltung ab 01.06.1979; FNA: 611-17 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 1 Steuergegenstand



(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt

1.
das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;

2.
das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte und verwendete Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 Kilogramm, die nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind;

3.
die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen;

4.
die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden. Dies gilt nicht für die Zuteilung von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten.

(2) Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind diejenigen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden, die für andere Steuern als Zölle und Verbrauchsteuern gelten.



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Frühere Fassungen von § 1 KraftStG 2002

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.06.2015Artikel 1 Zweites Verkehrsteueränderungsgesetz (2. VerkehrStÄndG)
vom 08.06.2015 BGBl. I S. 901

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 KraftStG 2002

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KraftStG 2002 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KraftStG 2002 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KraftStG 2002 Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden (vom 12.12.2012)
... des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ...
§ 3b KraftStG 2002 Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor (vom 01.07.2009)
...  (6) Die Steuerbefreiung gilt nicht für Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 Satz ...
§ 5 KraftStG 2002 Dauer der Steuerpflicht (vom 23.10.2020)
... jedoch einen Monat; 4. bei einem Ausfuhrkennzeichen und einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 , solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat; 5. ...
§ 7 KraftStG 2002 Steuerschuldner (vom 05.11.2008)
... die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt, 4. bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ...
§ 9 KraftStG 2002 Steuersatz (vom 23.10.2020)
... sie ist in deutscher Sprache abzufassen. (4) Für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 beträgt die Jahressteuer, 1. wenn sie nur für Krafträder gelten 46,02 ...
§ 9a KraftStG 2002 Zuschlag für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor (vom 01.04.2007)
... entspricht. (2) Der Zuschlag gilt nicht für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz ...
§ 10a KraftStG 2002 Sonderregelungen für Personenkraftwagen (vom 23.10.2020)
...  (7) Die Steuervergünstigungen gelten nicht für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 ...
§ 10b KraftStG 2002 Sonderregelung für besonders emissionsreduzierte Personenkraftwagen (vom 23.10.2020)
...  (6) Die Steuervergünstigung gilt nicht für rote Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2374; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 1 KraftStDV Zuständiges Hauptzollamt (vom 01.09.2023)
... ist 1. für inländische Fahrzeuge und für besondere Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die nach § 75 der ...
§ 8 KraftStDV Besondere Kennzeichen
... besondere Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes sind die §§ 3 bis 7 sinngemäß ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
G. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1170; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
Artikel 2 KfzStNGuaÄndG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes *)
...  (6) Die Steuerbefreiung gilt nicht für Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1." 4. In § 3c Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
G. v. 27.05.2010 BGBl. I S. 668
Artikel 1 5. KraftStGÄndG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
...  „4. bei einem Ausfuhrkennzeichen und einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen ...

Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung"
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2896
Artikel 2 WachstumStG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes *)
...  „4. bei einem Saisonkennzeichen und einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen ... (7) Die Steuervergünstigungen gelten nicht für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1." 8. In § 12 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Klammerzusatz ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
Artikel 1 7. KraftStGÄndG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
...  (6) Die Steuervergünstigung gilt nicht für rote Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 ." 5a. In § 12 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „(§ 10a)" ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
G. v. 24.03.2007 BGBl. I S. 356
Artikel 1 4. KraftStGÄndG
...  (5) Die Steuerbefreiung gilt nicht für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1." 3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: ... entspricht. (2) Der Zuschlag gilt nicht für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1." 4. Dem § 18 wird folgender Absatz 6 angefügt: ...

Zweites Verkehrsteueränderungsgesetz (2. VerkehrStÄndG)
G. v. 08.06.2015 BGBl. I S. 901; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
Artikel 1 2. VerkehrStÄndG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1) (vom 23.10.2020)
... zu § 3c wie folgt gefasst: „§ 3c (weggefallen)". 2. § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kraftfahrzeugsteuerzuständigkeitsverordnung (KraftStZustV)
V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 92; aufgehoben durch § 44 V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642
§ 1 KraftStZustV Bündelung von Zuständigkeiten
... in Bezug auf 1. das Halten von inländischen Fahrzeugen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes, 2. die widerrechtliche Benutzung von inländischen ... Gesetzes, 2. die widerrechtliche Benutzung von inländischen Fahrzeugen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sowie 3. die Zuteilung von Kennzeichen nach § 1 ... 1 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sowie 3. die Zuteilung von Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes werden gebündelt. Die Bündelung erfolgt im ...