§ 1 - Kinderzuschlag-Datenabrufverordnung (KiZDAV)

§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Diese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf von Daten durch die Stellen der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, die für den Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes zuständig sind (KiZ-Stellen). 2Daten nach Satz 1 sind Daten,

1.
die bei den für das Kindergeld nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes zuständigen Stellen der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (KG-Stellen) gespeichert sind und

2.
die den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt betreffen.

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Zitierungen von § 1 KiZDAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KiZDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KiZDAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KiZDAV Abrufberechtigung
... Der automatisierte Abruf von Daten nach § 1 bedarf einer Abrufberechtigung. Eine Abrufberechtigung wird Personen erteilt, die als ... Eine Abrufberechtigung wird Personen erteilt, die als Beschäftigte der in § 1 genannten KiZ-Stellen tätig sind. Die Abrufberechtigung erteilt die KG-Stelle. ...


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