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§ 1 - Kindergelddaten-Abrufverordnung (KiGAbV)
V. v. 24.04.2018 BGBl. I S. 527 (Nr. 15)
Geltung ab 01.05.2018; FNA: 611-1-37 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Geltung ab 01.05.2018; FNA: 611-1-37 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Diese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf von Daten, die
- 1.
- bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gespeichert sind und
- 2.
- den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt betreffen (Kindergelddaten),
Zitierungen von § 1 KiGAbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KiGAbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KiGAbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 KiGAbV Abrufberechtigung
... Erteilung einer Abrufberechtigung kommt in Betracht für Personen als Beschäftigte der in § 1 genannten Bezügestellen, sofern Bestandteile der Bezüge davon abhängen, dass ...
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