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Artikel 1 - Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025)

G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109; Geltung ab 01.01.2026, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 1 Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 VBVG offen

Das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 925), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „23" durch die Angabe „26" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „29,50" durch die Angabe „33" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „39" durch die Angabe „44" ersetzt.

2.
In § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§§ 8 bis 12, 15 und 16" durch die Wörter „§§ 8 bis 11, 14 und 15" ersetzt.

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Vergütungstabellen A bis C" durch die Angabe „Vergütungsstufen 1 und 2" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Vergütung des beruflichen Betreuers richtet sich nach den Fallpauschalen

1.
der Stufe 2, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt;

2.
der Stufe 1 im Übrigen."

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Vergütungstabelle" durch das Wort „Vergütungsstufe" ersetzt.

4.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat" durch die Wörter „in den ersten zwölf Monaten der Betreuung und ab dem 13. Monat" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und anderen Wohnformen zu unterscheiden. Stationäre Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie mit der Wohnraumüberlassung verpflichtend Pflege- oder sonstige Unterstützungsleistungen mit umfassendem Versorgungscharakter zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel sowie Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden."

5.
§ 10 wird aufgehoben.

6.
§ 11 wird § 10.

7.
§ 12 wird § 11 und in Absatz 2 wird das Wort „sind" durch das Wort „ist" ersetzt und werden die Wörter „sowie die Pauschale nach § 10 Absatz 1" gestrichen.

8.
§ 13 wird § 12 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§§ 8 bis 10" durch die Angabe „§§ 8 und 9" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Vergütungstabelle" durch das Wort „Vergütungsstufe" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 12" durch die Angabe „§ 11" ersetzt.

9.
§ 14 wird § 13.

10.
§ 15 wird § 14 und wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§§ 12 und 13 Absatz 2" durch die Wörter „§§ 11 und 12 Absatz 2" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 16 Absatz 3" durch die Angabe „§ 15 Absatz 3" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird aufgehoben.

11.
§ 16 wird § 15.

12.
Nach § 15 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:

„Abschnitt 3 Sondervorschriften

§ 16 Sondervergütung für Verfahrens- und Umgangspfleger für Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten

Stellt das Gericht fest, dass eine Angelegenheit des Verfahrens- oder Umgangspflegers werktäglich zwischen 18 und 6 Uhr, an Samstagen oder an Sonn- oder Feiertagen wahrzunehmen ist, so erhöht sich der nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zu bewilligende Stundensatz der Vergütung um 25 Prozent.

§ 17 Ausfallentschädigung des Umgangspflegers

Der Umgangspfleger erhält bei Ausfall eines Umgangstermins eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
der Ausfall nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,

2.
ihm der Ausfall nicht spätestens 24 Stunden vor dem Umgangstermin mitgeteilt worden ist und

3.
er versichert, in welcher Höhe er durch den Terminausfall einen Einkommensverlust erlitten hat.

Die Ausfallentschädigung beträgt 50 Prozent des durch den Terminausfall erlittenen Einkommensverlustes."

13.
Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4.

14.
Der bisherige § 17 wird § 18.

15.
Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.

16.
Der bisherige § 18 wird § 19 und wird wie folgt gefasst:

§ 19 Übergangsregelung

Auf Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche von Betreuern, Vormündern, Pflegern, Verfahrens- und Umgangspflegern und auf Ansprüche von Betreuern nach dem Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2026 erbracht wurden, ist das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 925), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, bis zum Ende des angefangenen Abrechnungsmonats in seiner bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden."

17.
Der bisherige § 19 wird § 20 und in Absatz 2 wird das Wort „Vergütungstabelle" durch das Wort „Vergütungsstufe" ersetzt.

18.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 8 Absatz 1)

Stufe 1


Vermögensstatus
des Betreuten
Gewöhnlicher Aufenthaltsort
des Betreuten
Nr.Dauer der Betreuung Monatliche
Pauschale
Nicht mittellos Stationäre Einrichtung 1.1.1.1In den ersten zwölf
Monaten
233,00 €
1.1.1.2Ab dem 13. Monat 115,00 €
Andere Wohnform 1.1.2.1In den ersten zwölf
Monaten
325,00 €
1.1.2.2Ab dem 13. Monat 192,00 €
Mittellos Stationäre Einrichtung 1.2.1.1In den ersten zwölf
Monaten
208,00 €
1.2.1.2Ab dem 13. Monat 98,00 €
Andere Wohnform 1.2.2.1In den ersten zwölf
Monaten
247,00 €
1.2.2.2Ab dem 13. Monat 144,00 €


 
Stufe 2


Vermögensstatus
des Betreuten
Gewöhnlicher Aufenthaltsort
des Betreuten
Nr.Dauer der Betreuung Monatliche
Pauschale
Nicht mittellos Stationäre Einrichtung 2.1.1.1In den ersten zwölf
Monaten
305,00 €
2.1.1.2Ab dem 13. Monat 155,00 €
Andere Wohnform 2.1.2.1In den ersten zwölf
Monaten
427,00 €
2.1.2.2Ab dem 13. Monat 250,00 €
Mittellos Stationäre Einrichtung 2.2.1.1In den ersten zwölf
Monaten
275,00 €
2.2.1.2Ab dem 13. Monat 130,00 €
Andere Wohnform 2.2.2.1In den ersten zwölf
Monaten
324,00 €
2.2.2.2Ab dem 13. Monat 190,00 €".




 

Zitierungen von Artikel 1 KostBRÄG 2025

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 KostBRÄG 2025 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KostBRÄG 2025 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 KostBRÄG 2025 Evaluierung
... durch Artikel 1 dieses Gesetzes geänderte Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz ist durch das ...