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Artikel 1 - Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025)
Artikel 1 Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes
Das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 925), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „23" durch die Angabe „26" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „29,50" durch die Angabe „33" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „39" durch die Angabe „44" ersetzt.
- 2.
- In § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§§ 8 bis 12, 15 und 16" durch die Wörter „§§ 8 bis 11, 14 und 15" ersetzt.
- 3.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „Vergütungstabellen A bis C" durch die Angabe „Vergütungsstufen 1 und 2" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Vergütung des beruflichen Betreuers richtet sich nach den Fallpauschalen
- 1.
- der Stufe 2, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt;
- 2.
- der Stufe 1 im Übrigen."
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Vergütungstabelle" durch das Wort „Vergütungsstufe" ersetzt.
- 4.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat" durch die Wörter „in den ersten zwölf Monaten der Betreuung und ab dem 13. Monat" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und anderen Wohnformen zu unterscheiden. Stationäre Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie mit der Wohnraumüberlassung verpflichtend Pflege- oder sonstige Unterstützungsleistungen mit umfassendem Versorgungscharakter zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel sowie Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden."
- 5.
- § 10 wird aufgehoben.
- 6.
- § 11 wird § 10.
- 7.
- § 12 wird § 11 und in Absatz 2 wird das Wort „sind" durch das Wort „ist" ersetzt und werden die Wörter „sowie die Pauschale nach § 10 Absatz 1" gestrichen.
- 8.
- § 13 wird § 12 und wird wie folgt geändert:
- 9.
- § 14 wird § 13.
- 10.
- § 15 wird § 14 und wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§§ 12 und 13 Absatz 2" durch die Wörter „§§ 11 und 12 Absatz 2" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 11.
- § 16 wird § 15.
- 12.
- Nach § 15 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
„Abschnitt 3 Sondervorschriften
§ 16 Sondervergütung für Verfahrens- und Umgangspfleger für Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten
Stellt das Gericht fest, dass eine Angelegenheit des Verfahrens- oder Umgangspflegers werktäglich zwischen 18 und 6 Uhr, an Samstagen oder an Sonn- oder Feiertagen wahrzunehmen ist, so erhöht sich der nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zu bewilligende Stundensatz der Vergütung um 25 Prozent.
§ 17 Ausfallentschädigung des Umgangspflegers
Der Umgangspfleger erhält bei Ausfall eines Umgangstermins eine Ausfallentschädigung, wenn- 1.
- der Ausfall nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
- 2.
- ihm der Ausfall nicht spätestens 24 Stunden vor dem Umgangstermin mitgeteilt worden ist und
- 3.
- er versichert, in welcher Höhe er durch den Terminausfall einen Einkommensverlust erlitten hat.
- 13.
- Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4.
- 14.
- Der bisherige § 17 wird § 18.
- 15.
- Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.
- 16.
- Der bisherige § 18 wird § 19 und wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Übergangsregelung
Auf Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche von Betreuern, Vormündern, Pflegern, Verfahrens- und Umgangspflegern und auf Ansprüche von Betreuern nach dem Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2026 erbracht wurden, ist das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 925), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, bis zum Ende des angefangenen Abrechnungsmonats in seiner bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden." - 17.
- Der bisherige § 19 wird § 20 und in Absatz 2 wird das Wort „Vergütungstabelle" durch das Wort „Vergütungsstufe" ersetzt.
- 18.
- Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage (zu § 8 Absatz 1)Stufe 1
Vermögensstatus des Betreuten | Gewöhnlicher Aufenthaltsort des Betreuten | Nr. | Dauer der Betreuung | Monatliche Pauschale |
Nicht mittellos | Stationäre Einrichtung | 1.1.1.1 | In den ersten zwölf Monaten | 233,00 € |
1.1.1.2 | Ab dem 13. Monat | 115,00 € | ||
Andere Wohnform | 1.1.2.1 | In den ersten zwölf Monaten | 325,00 € | |
1.1.2.2 | Ab dem 13. Monat | 192,00 € | ||
Mittellos | Stationäre Einrichtung | 1.2.1.1 | In den ersten zwölf Monaten | 208,00 € |
1.2.1.2 | Ab dem 13. Monat | 98,00 € | ||
Andere Wohnform | 1.2.2.1 | In den ersten zwölf Monaten | 247,00 € | |
1.2.2.2 | Ab dem 13. Monat | 144,00 € |
- Stufe 2
Vermögensstatus des Betreuten | Gewöhnlicher Aufenthaltsort des Betreuten | Nr. | Dauer der Betreuung | Monatliche Pauschale |
Nicht mittellos | Stationäre Einrichtung | 2.1.1.1 | In den ersten zwölf Monaten | 305,00 € |
2.1.1.2 | Ab dem 13. Monat | 155,00 € | ||
Andere Wohnform | 2.1.2.1 | In den ersten zwölf Monaten | 427,00 € | |
2.1.2.2 | Ab dem 13. Monat | 250,00 € | ||
Mittellos | Stationäre Einrichtung | 2.2.1.1 | In den ersten zwölf Monaten | 275,00 € |
2.2.1.2 | Ab dem 13. Monat | 130,00 € | ||
Andere Wohnform | 2.2.2.1 | In den ersten zwölf Monaten | 324,00 € | |
2.2.2.2 | Ab dem 13. Monat | 190,00 €". |
Zitierungen von Artikel 1 KostBRÄG 2025
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 KostBRÄG 2025 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KostBRÄG 2025 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 12 KostBRÄG 2025 Evaluierung
... durch Artikel 1 dieses Gesetzes geänderte Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz ist durch das ...
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